Bauanzeigen

Die OÖ. Bauordnung sieht für Bauvorhaben entweder eine Bewilligungspflicht (siehe Baubewilligung) oder eine Anzeigepflicht vor. Folgene Bauvorhaben sind lediglich anzeigepflichtig:
  • Abbruch von Gebäuden
  • Antennenmasten ab 10 m Höhe
  • Düngesammelanlagen einschl. geschlossener Jauche- und Güllegruben sowie Fahrsilos
  • Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden bis 12 m²
  • Hauskanalanschluss
  • Loggia- und Balkonverglasung
  • Oberflächenbefestigungen über 1000 m²
  • Parabolantennen mit meh als 0,5 m Durchmesser
  • Schwimm- oder sonst. Wasserbecken ab 1,5 m Tiefe oder über 35 m² Wasserfläche
  • Solaranlagen über 20 m², Alternativenergieanlagen wie Windräder über 10 m, Wärmepumpen ...
  • Stützmauern und freistehende Mauern über 1,5 m Höhe
  • Wintergarten
  • Mit unterschriebenem Einwendungsverzicht der Nachbarn auf den Bauplänen, und unter der Voraussetzung, dass ein befugter Bauführer die Überwachung der gesamten Bauausführung übernommen hat, können folgende Bauvorhaben ebenso mit einer Bauanzeige genehmigt werden:
  • Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden (über 12 m²)
  • Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden (inkl. Landwirtschaftsbetriebe) bis zu 300 m², falls weder dauernder Aufenthalt von Menschen, noch Tierhaltung erfolgt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Baufreistellung) besteht die Möglichkeit, auch den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und sonstigen Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser) mittels Bauanzeige der Baubehörde anzuzeigen.

    Zuständig