Baufertigstellungsanzeige

Anstelle der bisherigen Kollaudierung ist nunmehr bei Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und Nebengebäuden nur mehr die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Hiezu liegt beim Bauamt ein entsprechender Vordruck auf.

Die Baufertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues von Gebäuden, die keine Kleinhausbauten oder Nebengebäude sind, sind ebenso vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und dieser Anzeige sind ein Befund des Bauführers und zutreffendenfalls ein Befund des Rauchfangkehrermeisters, des Elektroinstallateurs, über die Blitzschutzanlage sowie Dichtheitsatteste von Senkgruben, Ölwannen und dgl. anzuschließen.

Zuständig