Baufreistellung

Als modernstes Instrument sieht die OÖ. Bauordnung nunmehr für die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten von Kleinhausbauten und sonstigen Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser) eine Baufreistellung vor. Dieses Verfahren kann von der Gemeinde durchgeführt werden, wenn:
  • ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt,
  • die Nachbarn auf den Bauplänen einen Einwendungsverzicht unterschrieben haben,
  • eine Planverfasserbestätigung über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan vorliegt,
  • eine Bauführerbestätigung über die Überwachung der gesamten Bauausführung vorhanden ist.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann nach Prüfung durch die Gemeinde und durch den Bausachverständigen das Bauvorhaben ohne Bauverhandlung und ohne Baubewilligung genehmigt werden. (Lediglich Vermerk auf dem Bauplan) Sollten vom Bausachverständigen Auflagen vorgeschrieben werden, so erfolgt die Bewilligung mittels Bescheid. Für den Fall, dass vorstehende Kriterien nicht vollständig erfüllt werden können, besteht die Möglichkeit, eines vereinfachten Bauverfahrens (ohne Bauverhandlung - bei Vorliegen der Nachbarunterschriften).

    Zuständig